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Windpark Sehestedt: Bisher keine Lärmmessung in Wohngebieten ...

Aktualisiert: 2. März 2020

Im Norden Sehestedts stehen auf Gemeindegebiet seit November 2014 vier Windkraftanlagen. Die Anlagen wurden bis etwa Mitte 2017 im schallreduzierten Betrieb gefahren. Seit Mitte 2017 laufen die Anlagen nun im "offenen" Betrieb. Die Ausbreitung der Geräusche im Ort wurde bisher nur errechnet aber noch nicht gemessen. Gemessen wurde lediglich der Lärm direkt an der Anlage. In Sehestedt häufen sich die Beschwerden über die Geräusche, die die Windkraftanlagen im Ort erzeugen.

Windpark Sehestedt

Der Gemeindevertretung liegt ein Schreiben der Betroffenen vor, in dem um die schalltechnische Überprüfung der vier Windenergieanlagen gebeten wird. So ist es auch im Genehmigungsbescheid des LLUR vorgesehen. Z.B. dürfen folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:

  • Sehestedt, Zum Hessenberg 5: tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A);

  • Kanalblick: tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A).

Vorgesehen ist weiter, dass spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen bei Nennbetrieb ein Nachweis in Form einer Schallimmissionsmessung an bestimmten Orten zu erbringen ist, dass der prognostizierte Immissionspegel entsprechend der TA Lärm nicht überschritten wird. Der Bürgermeister hat sich auf dringendes Ersuchen einiger Anwohner mit der Bitte an das Land SH (das LLUR) gewandt, eine echte Geräuschmessung im Ort durchzuführen. Das Land hat das im April 2019 mit der Begründung abgelehnt, eine Immissionsmessung sei nicht erforderlich. Die Berechnung (nicht: Messung) habe ergeben, dass die Immissionsrichtwerte im Dorfgebiet und im allgemeinen Wohngebiet nicht überschritten würden. Im reinen Wohngebiet (z.B. Kanalblick 21) werde unter Abzug eines Messabschlags von 3 dB(A) der Wert von 35 dB(A) ebenfalls nicht überschritten. Nach der Rechtsprechung sind aber "allein die tatsächlich gemessenen Werte ohne einen entsprechenden Messabschlag [entscheidend], weil anderenfalls Messungenauigkeiten oder sonstige Unsicherheiten zu Lasten des Beeinträchtigten gingen" (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 140/18 –, Rn. 66).

Ein weiteres Schreiben oder andere Aktivitäten seitens des Bürgermeisters, um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen, sind uns nicht bekannt.


Frage:

  • Will die Gemeinde hier noch etwas unternehmen?


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